Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Allgemeines
II Angebote & Zahlungsbedingungen
III Lieferung & Liefertermine
IV Versand & Verpackung
V Montagen
VI Eigentumsvorbehalt
VII Mängel
VIII Internet- und webbasierte Softwarelösungen
X Gewährleistung
X Datenschutz
XI Haftung & Inhalte
XII Archivierung Auftragsdaten
XIII Schlussbestimmungen

Stand: 28.02.2015

Die nachfolgenden AGB gelten als Vereinbarung für den Geschäftsverkehr zwischen der Hannemann Media AG, Mittlere Grenzstrasse 7, 8580 Amriswil nachfolgend „Hannemann Media AG“ genannt und seinen Auftraggebern.

I Allgemeines

Die folgenden Geschäfts- und Liefer- bzw. Leistungsbedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf die Bedingungen Bezug genommen wird. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und schriftlichen Zustimmung.

(1) Die Arbeiten/Werke der Hannemann Media AG (Texte, Ideen, Konzepte, Strategien, Entwürfe, Layouts, Reinzeichnungen, Zeichnungen, Tabellen, Karten, Fotos, Produktionen sowie Veranstaltungsideen – nachfolgend Werke genannt) sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die von der Hannemann Media AG erarbeiteten Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Hannemann Media AG weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

(2) Bei Verstoss gegen § 1 (1) hat der Auftraggeber der Hannemann Media AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 200  der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

(3) Das Urheberrecht eines Werks bleibt bei dem, der es geschaffen hat. Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Die Hannemann Media AG überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Hannemann Media AG bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschliessliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

(4) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Hannemann Media AG und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

(5) Die Hannemann Media AG hat das Recht, auf allen entworfenen Produktionen, insbesondere Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften sowie alle Druckprodukte mit vollem Namen und Sitz der Firma oder der Internetadresse in angemessener Schriftgrösse zu zeichnen oder die Leistungen in einem eventuell vorhandenen Impressum mit den o.a. Angaben zu versehen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Hannemann Media AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 100  der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Hannemann Media AG, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. Für die Prüfung der Nutzungsrechte aller Druckvorlagen ist der Besteller allein verantwortlich.

II Angebote & Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug innerhalb von 20 Tagen ab dem Datum der Rechnung, soweit nicht anders vereinbart. Wird die Zahlungsfrist überschritten, so können Verzugszinsen in Höhe von 5 des Auftragswertes berechnet werden, sofern von der Hannemann Media AG nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird.

(2) Die Vergütungen sind bei erbrachter Leistung fällig und ohne Abzug zahlbar. Die Hannemann Media AG kann für alle Leistungen eine Vorauszahlung von bis zu 25 des Auftragswertes berechnen. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Werbeagentur Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

(3) Fremdkosten können als komplette Vorauszahlung berechnet werden.

(4) Wird die Leistung erneut oder in grösserem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Leistung zu zahlen.

(5) Die Angebote sind unverbindlich und freibleibend, längstens gültig für 4 Wochen nach Abgabedatum. Irrtümer und Änderungen sind vorbehalten. Alle Angebote betreffen die Kosten des jeweils gegenwärtigen Auftrages. Bei Überschreitung von mehr als 10 Prozent wird ein ergänzendes Angebot vorgelegt. Weitere Fremdkosten wie Foto-/Bildnutzungsrechte, Materialkosten wie Ausdrucke und Kopien, Kurierfahrten sowie „Vor-Ort-Service“ werden gesondert in Rechnung gestellt.

(6) Erteilte Aufträge sind nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung Festaufträge, wenn der Auftragsbestätigung nicht sofort widersprochen wird. Die in der Auftragsbestätigung genannten Termine sind für beide Seiten verbindlich und können nicht einseitig, ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners geändert werden. Sofern durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, Ausfallzeiten entstehen, werden diese dem Auftraggeber berechnet. Dies gilt auch für Unterbrechung und vorzeitigen Abbruch eines Auftrages, wenn die Ursache dafür nicht durch die Hannemann Media AG zu vertreten ist. Die Schaltzusagen für alle Medien werden für die Hannemann Media AG erst dann rechtsverbindlich, wenn eine verbindliche Rückbestätigung durch die betreffenden Werbeträger vorliegt.

(7) Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

(8) Die Hannemann Media AG ist berechtigt, bei einem weiteren Unternehmen die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen in eigenem Namen quasi als Vermittler zu bestellen. Somit gelten für den Auftraggeber nunmehr die AGBs des Fremdanbieters.

(9) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Hannemann Media AG abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Hannemann Media AG im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.(10) Bei allen Druck- und Veredlungsaufträgen, auch Textildrucken, behält sich die Hannemann Media AG Mehr- oder Minderlieferungen von 10 Prozent der bestellten Auflage vor, es wird die entsprechend gelieferte Ware bzw. die entsprechend erbrachte Leistung fakturiert. Die Hannemann Media AG steht von jedem realisierten Entwurf eine angemessene Anzahl von Belegexemplaren zu. In der Regel sind dies bei Druckaufträgen bis zu 10 Exemplare. Bei Kleinstauflagen oder sehr hochwertigen Produkten ist eine angemessene Anzahl bzw. ein geringfügiges Entgelt für die Überlassung von Belegexemplaren zu vereinbaren.

III Lieferung & Liefertermine

(1) Liefertermine bedürfen zur Verbindlichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung. Sie sind schriftlich anzugeben, wenn der ganze Auftrag schriftlich erfolgt.

(2) Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten, Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Unvermögen, insbesondere unverschuldeter Maschinenstillstand, Strom- und Wasserausfall verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung oder berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Vertragspartner daraus Schadensersatzansprüche zustehen, wenn uns an der Verzögerung kein Verschulden trifft.

(3) Sofern nicht ein Fixgeschäft vorliegt, oder es unzumutbar ist, muss der Vertragspartner bei Überschreitung der angegebenen Lieferfrist eine angemessene Nachfrist einräumen; sofern es nicht aus der Natur des Auftrages ausgeschlossen oder dem Vertragspartner unzumutbar ist, sind wir zu Teillieferungen berechtigt. Entsprechendes gilt für den Zeitraum, in dem die Hannemann Media AG auf die Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden wartet, die für die Lieferung oder Leistung erforderlich sind. Die Hannemann Media AG wird den Kunden über absehbare Verzögerungen stets informieren und bemüht sein, die Lieferung oder Leistung termingerecht zu erbringen.

IV Versand & Verpackung

(1) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch unsere eigenen Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge erfolgt. Wenn vom Vertragspartner nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart gewünscht wurde, versenden wir nach eigenem Ermessen per Post oder Paketdienst.

(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Vertragspartner über. Verpackungs- und Versandkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Lieferung an die Hannemann Media AG trägt der Auftraggeber die Fracht- und Portokosten frei Haus an die Hannemann Media AG.

V Montagen

(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.

(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart wurden, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.

(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziff. 2 Abs. 5) können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.

VI Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Waren der Hannemann Media AG bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschliesslich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum der Hannemann Media AG. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung der Hannemann Media AG.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräussern, und zwar mit der Massgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf die Hannemann Media AG übergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die Hannemann Media AG ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte der Hannemann Media AG in irgendeiner Weise ausschliessen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an die Hannemann Media AG zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an die Hannemann Media AG abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; die Hannemann Media AG behält sich jedoch ausdrücklich die selbstständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor. Auf Verlangen der Hannemann Media AG muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.

(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, von der Hannemann Media AG nicht verkauften Waren weiterveräussert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.

(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgten für die Hannemann Media AG als Hersteller, ohne sie zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird die Hannemann Media AG Eigentümerin oder Miteigentümerin des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum der Hannemann Media AG durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Hannemann Media AG und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

(6) Übersteigt der Wert der Hannemann Media AG zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10 , so ist die Hannemann Media AG auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt der Hannemann Media AG ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.

VII Mängel

(1) Mängel der Ware sind der Hannemann Media AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist die Hannemann Media AG zur Nachbesserung berechtigt. Lässt sie eine ihr hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Besteller ein Recht auf Zahlungsminderung oder – sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist – auf Wandlung des Vertrages.

(2) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit die Hannemann Media AG in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet.

(3) Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, die Hannemann Media AG haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend.

(4) Sämtliche Ansprüche gegen die Hannemann Media AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

(5) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

VIII Internet- und webbasierte Softwarelösungen

(1) Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen werden Internetpräsentationen/webbasierte Softwarelösungen nach vorheriger Ankündigung aus dem Internet entfernt, wofür die Kosten für eine einmalige Einrichtung laut aktueller Preisliste zusätzlich erhoben werden.

(2) Für die Wiedereinstellung von Präsentationen/webbasierten Softwarelösungen im Internet nach vorheriger Entfernung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen werden die Kosten für eine einmalige Einrichtung laut aktueller Preisliste zusätzlich erhoben.

(3) Vom Vertragspartner gelieferte Texte und Bilder oder Inhalte sowie Links auf Seiten im Internet dürfen keine Warenzeichen-, Patent- oder andere Rechte Dritter verletzen. Für Schäden durch die gelieferten Daten haftet der Vertragspartner.

(4) Von der Hannemann Media AG gelieferte Bilder, Grafiken, Texte sowie Programmierung und webbasierte Softwarelösungen sind urheberrechtlich geschützt und stehen dem Vertragspartner für die Vertragsdauer zur Verfügung. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung oder Veränderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch Hannemann Media AG gestattet.

(5) Von Hannemann Media AG erstellte Seiten/webbasierte Softwarelösungen sind urheberrechtlich geschützt und werden als solche gekennzeichnet.

(6) Für jede Präsentation im Internet, sowie für die Verweise die per Link verknüpft sind, werden Namen und Anschrift, bei Personenvereinigungen und Gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten angegeben.

(7) Die Inhalte der Präsentationen müssen der Wahrheit entsprechen. Die Hannemann Media AG übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die tatsächliche Qualifikation eines Vertragspartners.

(8) Die Hannemann Media AG übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die von einem Vertragspartner gegenüber einem Dritten zu erbringenden Verpflichtungen aus Angeboten und Verträgen, die durch Kontaktaufnahme über die Präsentation im Internet entstanden sind.

(9) Die Hannemann Media AG übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Forderungen von Dritten gegenüber einem Vertragspartner aus Angeboten und Verträgen, die durch Kontaktaufnahme über die Präsentation im Internet entstanden sind.(10) Die Internetpräsenz oder Inhalte auf Seiten im Internet, die per Link verknüpft sind, dürfen nicht zur Speicherung oder Verbreitung von Glücksspielen, obszönen, pornographischen, bedrohlichen oder verleumderischen Materials verwendet werden. Ein Verstoss führt zur sofortigen Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Kostenerstattung, sofern der Vertragspartner den Verstoss selbst zu vertreten hat. Aktualisierungen, Änderungen, Anpassungen und Überarbeitungen werden durch die Hannemann Media AG schnellstmöglich umgesetzt. Für Termine von besonderer Wichtigkeit können Fristen vereinbart werden.

IX Gewährleistung

(1) Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, übernimmt die Hannemann Media AG – ausgenommen für Leuchtstofflampen, Glühlampen und Sicherungen – eine Garantie von 12 Monaten für Hochspannungsleuchtröhren unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betriebsdauer von 10 Stunden täglich.

(2) Für Vorschaltgeräte, Schaltgeräte und sonstige elektrische Ausrüstungen werden 6 Monate Garantie geleistet.

(3) Darüber hinaus leistet die Hannemann Media AG für von ihm gelieferte Anlagen 6 Monate Garantie, für von ihm montierte Anlagen 12 Monate.

(4) In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen.

(5) Im Gewährleistungsfall übernimmt die Hannemann Media AG die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles der Anlage, höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage, vom Lieferanten übernommen. Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht von der Hannemann Media AG bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmässig eingebaut oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, ausserdem, wenn ein von der Hannemann Media AG in nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt. Für alle anderen gelieferten Waren und Produkte übernimmt die Hannemann Media AG die gesetzlich bestimmten Gewährleistungs- und Garantiefristen und ist im Garantiefall zur Nachbesserung berechtigt. Für aussergewöhnliche Lieferungen und Leistungen sind zwischen der Hannemann Media AG und dem Auftraggeber spezielle Gewährleistungsvereinbarungen in Schriftform zu treffen.

X Datenschutz

Die vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftragsgegenstandes mitgeteilten und übermittelten Daten, insbesondere Namen, Adressen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern etc. werden durch die Hannemann Media AG auf einer EDV-Anlage zur internen Nutzung gespeichert. Diese Daten werden streng vertraulich behandelt und nur zur Ausführung des Auftrages notwendigen Bearbeitung an Dritte (wie Logistikunternehmen etc.) weitergegeben.

XI Haftung & Inhalte

(1) Die Hannemann Media AG haftet nur für Schäden, die Hannemann Media AG selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.

(2) Mit der Abnahme des Auftrages übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

(3) Die Hannemann Media AG haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten.

(4) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Hannemann Media AG übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber der Hannemann Media AG im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

(5) Die von der Hannemann Media AG gelegten Links auf der eigenen Website oder auf derer von Auftraggebern haben inhaltlich nichts mit der Meinung der Hannemann Media AG zu tun. Die Hannemann Media AG ist weder an der Erstellung des äusseren Erscheinungsbildes noch an der Erstellung der Inhalte beteiligt gewesen oder identifiziert sich damit, es sei denn, es sind Auftrags-Produktionen, die dann auch als solche erkenntlich sind. Für deren Inhalte lehnt die Hannemann Media AG aber jegliche Haftung ab.

(6) Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich bei der Hannemann Media AG geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäss und mängelfrei abgenommen.

(7) Soweit die Hannemann Media AG auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

(8) Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Hannemann Media AG, stellt er der Hannemann Media AG von der Haftung frei.

(9) Die Hannemann Media AG übernimmt für die erstellten Texte, Gestaltungen und Massnahmen keine Rechtsprüfung. Diese Prüfungen übernimmt der Auftraggeber über seine eigenen Rechtsberater.(10) Von der Hannemann Media AG infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Satz- und Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte Ausgabe, massgebend, wenn nichts Abweichendes verlangt worden ist.(11) Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und der Hannemann Media AG druckreif zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.(12) Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Kosten einschliesslich der Kosten des Maschinenstillstandes zulasten des Bestellers. Die von der Hannemann Media AG erbrachten Leistungen basieren in der Regel auf den Vorgaben und Briefings des Auftraggebers. Für Fehler, Missverständnisse und Veränderungen, die auf falsche oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, ist dieser allein verantwortlich

XII Archivierung Auftragsdaten

Die Hannemann Media AG ist nicht zur Aufbewahrung der auftragsbezogenen Daten und des ggfs. durch den Besteller zur Verfügung gestellten Vergleichsmaterials o. ä. verpflichtet.

XIII Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Standort der Hannemann Media AG.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Die ungültige Bestimmung ist so umzudeuten oder so zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der hierbei beabsichtigte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird. Die Vertragsparteien werden notwendige Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen des Vertrages im Geiste guter Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen vornehmen.

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